23.01.2014 – Null Promille für Fahrlehrer/innen und Neulenker/innen

Hier kann eine Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen, sowie der Administrativ-Massnahmen und strafrechtlichen Saktionen heruntergeladen werden.

Zusammengefasst kann folgende Aussage gemacht werden:
Es wurde einzig der Promillegrenzwert für bestimmte Personengruppen von 0,50 auf 0,10 Promille gesenkt. Somit gelten für alle FahrzeugführerInnen gem. Art. 31 Abs. 2bis SVG bei einer BAK von 0,10 bis 0,79 o/oo die gleichen strafrechtlichen Sanktionen und Administrativmassnahmen wie für die “restlichen” FahrzeugführerInnen mit einer BAK von 0,50 bis 0,79 o/oo.